pentium hat geschrieben:Der Denkfehler der deutschen Völkerrechtler ist: sie tun einfach so, als sei das Völkerrecht eine nationale Rechtsordnung mit Gewaltmonopol ("Weltverfassung") und leugnen das Reziprozitätsprinzip.[/i]
Wenn man mit Fremdwörtern unsicher ist, sollte man sie besser nicht benutzen.
Das Reziprozitätsprinzip ist ein grundlegendes, in vielen Kulturen tief verwurzeltes soziales Prinzip der Gegenseitigkeit („Wie du mir, so ich dir“), bei dem Handlungen erwidert werden.
Der Angriff auf den Iran war auch im Hinblick auf das Reziprozitätsprinzip (Gegenseitigkeit) nicht vom Völkerrecht gedeckt.Reziprozitätsprinzip im Völkerrecht
Das Prinzip der Reziprozität verlangt gegenseitige Behandlung von Staaten in Rechten, Pflichten und Behandlung, insbesondere im Vertrags- und Gewohnheitsrecht. Es dient der Normbildung und -erhaltung, erlaubt aber keine einseitige Gewaltanwendung ohne Gegenleistung oder Verletzung durch den anderen.
Anwendung auf den Angriff
USA und Israel beriefen sich auf Selbstverteidigung gegen iranische Bedrohungen, doch fehlte eine vorherige iranische Aggression, die Reziprozität rechtfertigen würde – etwa als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff. Präventive Schläge verletzen das Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) und können nicht durch hypothetische Reziprozität (z. B. zukünftige Angriffe) legitimiert werden; dies würde Eskalationsspiralen fördern. Im humanitären Völkerrecht gilt Reziprozität zudem eingeschränkt, da Normen oft objektiv (unabhängig von Gegenseitigkeit) gelten.
Die TAZ meint dazu:
Der Angriff verstößt gegen Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, der den Einsatz von Gewalt verbietet, da kein bewaffneter Angriff Irans vorlag und auch kein unmittelbar bevorstehender Angriff nachweisbar war. Selbst bei antizipierender Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) fehlen Belege für eine konkrete Bedrohung; präventive Schläge gegen hypothetische Risiken gelten als illegal. Es existiert keine UN-Sicherheitsratsresolution, die den Einsatz autorisiert hätte.
Bahndamm, so sehe ich es auch!
AZ