Gestern twittere ich zum neuen Batteriegesetz. Heute möchte ich mit Euch einen Auszug aus der EU-Verordnung dazu teilen. Damit der ganze WAHNSINN klar wird.
"KAPITEL VIII
Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 54
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten, insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten durch Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, zuständig sind.
(2) Außerdem kann jeder Mitgliedstaat eine der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden als Kontaktstelle benennen, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 4 zuständig ist.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde oder Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für:
a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 55;
b) die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 58;
c) die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 57;
d) die Erhebung von Daten zu Batterien und Altbatterien gemäß Artikel 75;
e) die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 76.
(4) Bis zum 18. November 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.
Artikel 55
Herstellerregister
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.
(2) Die Hersteller registrieren sich in dem in Absatz 1 genannten Register. Zu diesem Zweck reichen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Registrierungsantrag ein.
Der Registrierungsantrag wird von den Herstellern über das elektronische Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 9 Buchstabe a eingereicht.
Hersteller stellen Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie bzw. — im Fall der Übertragung der Bevollmächtigung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat registriert sind.
CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien
(1) Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst:
a) verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;
b) Angaben zum Batteriemodell;
c) Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;
d) den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;
e) den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;
f) die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;
g) einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen."
usw. usf.
155 Seiten davon.
Deswegen funktioniert hier nix mehr.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/ ... ?locale=de