augenzeuge hat geschrieben:Ich glaub, jetzt willst du etwas erzählen. Das was du schreibst, ist bekannt.
Schreib bitte, dass ich unrecht habe und hier nach dem Schusswaffe Gebrauch keine Analysen bzw Untersuchungen beim LKA erfolgen. Ich würde das gern lesen..
Ich würde dir nicht widersprechen Das würden dann andere tun.
Hinweisen möchte ich zuvor auf $83 POG, SGV § 64 und WaffErkDVwV.
AZ
Glaube und lese was Du möchtest. Dein "$83 POG, SGV § 64 und WaffErkDVwV" ist Ländersache.
Übrigens: Wir sprechen hier von drei Grundsäulen nach Artikel 2 (Absatz 2) des Grundgesetzes. Das schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit jedes Einzelnen, was zugleich die erste Grundsäule ist. Gleichwohl handelt es sich bei diesem Grundrecht nicht um ein absolutes Recht. Es findet insbesondere dort seine Grenzen, wo es mit anderen Grundrechten kollidiert, allen voran den Grundrechten anderer Personen. Der letzte Satz des Artikels legt deshalb fest, dass in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, durch ein entsprechendes Gesetz eingegriffen werden
kann. (s. StGB §32, (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.)
Dies ist folglich die zweite Säule. Danach handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, "die durch Notwehr geboten ist". dies folgt einem archaischen Rechtsgrundsatz: Recht muss Unrecht nicht weichen. Wer angegriffen wird, muss den Angriff nicht tatenlos hinnehmen, wenn anderenfalls ein Rechtsgut (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, das eigene Leben) unwiederbringlich verletzt würde. Dieses Abwehrrecht gilt auch für den Fall, dass jemand anderes angegriffen wird. So definiert der zweite Absatz von § 32 Notwehr als "Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwertigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden". Letzteres ist die sogenannte Nothilfe und damit der Fall, der für das Eingreifen der Polizei relevant ist.
Damit aber Notwehr/Nothilfe straffrei bleibt, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
Es muss, erstens, einen Angriff geben, der objektiv vorliegt (ich muss tatsächlich, das heißt objektiv überprüfbar, angegriffen werden und darf mich nicht nur subjektiv angegriffen fühlen. Diesen Fall regelt der nachfolgende Paragraf im Strafgesetzbuch, die sogenannte putative Notwehr). Der Angriff muss zweitens, offenkundig rechtswidrig sein (ich darf mich zum Beispiel nicht einer rechtmäßigen Verhaftung widersetzen). Und, drittens, muss der Angriff gegenwertig sein.
Gegenwertig ist einer jener angestaubten juristischen Begriffe, die intuitiv wenig vermitteln, aber zum Glück nicht schwierig zu verstehen sind. Gegenwertiger Angriff bedeutet schlicht, dass ein Angriff entweder unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder andauert. Damit sind alle Voraussetzungen für ein Eingreifen der Polizei gegeben. (Fast)
Der Maßstab für die dritte Säule findet sich im Polizeigesetz. ---> Die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel.
Und!
Der Todesschuss/Fangschuss ist die extremste Form gesetzlich legitimierter Polizeigewalt oder unmittelbaren Zuganges, wie Gewaltanwendung im juristischen Jargon heißt. Sie fußt auf der Grundannahme der allgemeinen Staatslehre, wonach ein Staat ein Monopol auf die Ausübung physischer Gewalt zustehe. Das Polizeigesetz in Schleswig-Holstein sieht solche Regelung nicht vor.
Das ist Dir sicherlich alles bekannt ...