augenzeuge hat geschrieben:karnak hat geschrieben:augenzeuge hat geschrieben:karnak hat geschrieben:Ich habe auch immer ein Klappmesser in der Tasche, sogar mit Feststellfunktion, werde ich dann auch abgeschoben wenn man mich damit erwischt?
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Hast du einen Asylantrag gestellt?
AZ
Wieso, darf man nur kein Messer in der Tasche haben wenn ein Asylantrag läuft um nicht Gefahr zu laufen abgeschoben zu werden.?
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Weil unsere Kultur kein Messer für unterwegs braucht. Das Brot wird kostenlos geschnitten!
AZ
Führungsverbot
§ 42a Waffengesetz (WaffG)
Das Führungsverbot für Anscheinswaffen und Messer
Das Waffengesetz verbietet das Führen von Anscheinswaffen und Messern. Verstöße gegen § 42a WaffG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Außerdem steht es der Polizei frei, die betreffenden Messer einzuziehen. Den Betroffenen droht unter Umständen eine Anklage wegen illegalen Waffenbesitzes. Für Anscheinswaffen und Messer gibt es keinen Waffenschein – deshalb ist das Führen derselben generell verboten. Wer auf das Führen von Messern angewiesen ist, dem steht die Beantragung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung frei.
Der Inhalt von § 42a Waffengesetz (WaffG)
§ 42a I Nr.3 WaffG verbietet das Führen von Messern mit einer einhändig feststellbaren Klinge, auch als Einhandmesser bezeichnet. Feststehende Messer sind verboten, wenn die Länge ihrer Klinge 12 Zentimeter überschreitet. § 42a II WaffG regelt die Ausnahmen zu diesem Verbot. Eine solche Ausnahme liegt vor bei:
– Theateraufführungen, sowie bei
– Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
http://www.taschenmesser.de/fuehrungsverbot/