augenzeuge hat geschrieben:Das Problem ist die regelmäßige Aufgabe eines Pflicht-Eingezogenen. Ist diese mit den normalen Verteidigungsaufgaben nicht zu rechtfertigen, wie teilweise bei den AGT, welche eigene, friedliche Bürger erschießen sollten, wenn es nicht anders geht, so ist es normal und vom Gesichtspunkt des Völkerrechts legitim, wenn sich Soldaten diesem Verbrechen zu entziehen versuchen.
AZ
Na ja, das sieht man oder besser sah man nach der Wende anders:
Nach der Wende wurde bezüglich der Rehabilitierung zwischen Verurteilungen wegen § 254 und § 256 unterschieden. Während Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen wurden, galt dies nicht für Fahnenflucht.
Der Bundestag ging davon aus, Fahnenflucht sei „überwiegend kein politisches Delikt“ gewesen, während „Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen […] zu politischen Zwecken unterdrückt und unter Strafe gestellt“ worden sei.[13] Sanktionen wegen Fahnenflucht sind deshalb nach Ansicht der Rehabilitierungsgerichte nicht in allen Fällen, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Faktoren rehabilitierungsfähig. Das ist etwa der Fall, wenn der Tat politische Motive zugrunde lagen. Noch eine kleine Zugabe:
In Norddeutschland und Nordeuropa standen nach der Kapitulation der deutschen Truppen Wehrmachtsoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung teilweise unter britischem Kommando. Am 10. Mai 1945 verurteilte das Kriegsgericht der 6. Gebirgs-Division in Norwegen fünf Soldaten zum Tode durch Erschießen, weil sie beim Versuch, nach Schweden zu desertieren, ihren Batteriechef und einen Leutnant erschossen hatten. Die Urteile wurden vom nächsten britischen Brigade-Kommando in Tromsø bestätigt, die Delinquenten durch Angehörige der Divisions-Nachrichtenabteilung hingerichtet.
Karl Ruef: Gebirgsjäger zwischen Kreta und Murmansk. Leopold Stocker Verlag, Graz, ISBN 3-7020-0134-4, S. 447.