Dr. 213 hat geschrieben:Von Berlin- Verbot hab ich schon mal gehört, aber den Bezirk nicht verlassen dürfen ?
Wie haben die es denn überwachen können, oder hattest Du einen Eintrag im normalen Perso ?
Wenn so Jemand am Wochenende zu seiner Schnecke am anderen Ende der Republik
gefahren ist, wie hätten z.B. die Trapos von diesem ausgesprochenen Verbot Kenntniss haben sollen ?
Gruß
Dr. 213
Nun Doc,
schauen wir uns den § 48 mal an.
§ 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkennen, wenn
1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist;
2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt; daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß.
(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums und Zusammenrottung kann das Gericht auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Freiheitsstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird.
(3) Der Leiter des für den Wohnort des Haftentlassenen zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können umfassen
- die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatzwechsels sowie zusätzliche Meldepflichten;
- die Untersagung des Aufenthalts an einzelnen bestimmten Orten, zum Besuch bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen. Außerdem ist die Versagung, der Entzug oder die Einschränkung staatlicher Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe zulässig. Durchsuchungen der Wohnung und anderer umschlossener Räume dürfen auch zur Nachtzeit durchgeführt werden.
(4) Die Kontrollmaßnahmen werden im einzelnen vom Leiter des Volkspolizei-Kreisamtes festgelegt. Ihre Dauer beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
(5) Das Gericht kann im Urteil die nach §,17 Absatz 2 Ziffer 2 vorgesehene Maßnahme mit der Wirkung aussprechen, daß die Zuweisung des Arbeitsplatzes der Genehmigung der Organe der Deutschen Volkspolizei bedarf.
(6) Verletzt ein unter Kontrollmaßnahmen Gestellter böswillig die ihm erteilten Auflagen, wird er nach § 238 bestraft.
Kumpel hatte sicherlich auch die erwähnten Auflagen, bei mir waren sie ganz konkret so, dass ich mich jeden Tag bei der VP melden musste, wenn ich mich recht entsinne um 17 Uhr.
Außerdem war ich natürlich in meiner Gegend auch den Bullen bestens bekannt. Wenn die mich also irgendwo anders gesehen hätten, hätten sie mich hinhängen können.
Alles klar?
Sparta