Der allgemeine und spezielle Thread zur Staatsbürgerschaft

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Der allgemeine und spezielle Thread zur Staatsbürgerschaft

Beitragvon pentium » 2. Juni 2024, 16:06

Die Staatsbürgerschaft ist eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat völkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (→ Drei-Elemente-Lehre).
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft

Im deutschen Sprachraum findet sich sowohl der Begriff „Staatsangehörigkeit“ (englisch nationality) als auch „Staatsbürgerschaft“ (englisch citizenship).

In Deutschland, dem bevölkerungsreichsten Staat im deutschen Sprachraum, ist die Bezeichnung deutsche Staatsangehörigkeit gebräuchlich, weil er 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat (Deutsches Reich) begründet wurde, dessen Staatsbürger (mit Gründung der Bundesrepublik 1949 auch „Bundesbürger“ genannt) mehrheitlich deutscher Nationalität (Herkunft) sind.

Allerdings galten im deutschen Kaiserreich zunächst ausschließlich die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen oder Bayern, fort. Reichsrechtliche Bestimmungen (wie zum Schluss das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913) stellten später sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien erfolgte. Bereits der Artikel 3 der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 unterwarf jeden Bürger bzw. Untertan aller deutschen Bundesstaaten dem gemeinsamen Indigenat des Deutschen Reiches, das somit als Vorläufer der einheitlichen deutschen Staatsbürgerschaft gelten kann.

Erst nach dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934, einer Verfassungsänderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung, wurde schließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingeführt.[2] In der Folge wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs aufgehoben.

Auch während der deutschen Teilung gab es für die Bundesrepublik Deutschland nur eine deutsche Staatsangehörigkeit – womit folglich ebenso die DDR-Bürger neben ihrer eigenen Staatsbürgerschaft (1967–1990) politisch und juristisch inbegriffen waren (Art. 16 und Art. 116 Abs. 1 GG) –,[3] die seit 1913 im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG; 2000 umbenannt in StAG) definiert ist. Mit dem Untergang der DDR und der Wiedervereinigung Deutschlands gibt es wieder nur noch eine deutsche Staatsbürgerschaft.[4]

In Österreich ist die offizielle Bezeichnung österreichische Staatsbürgerschaft, Bürger des Staates Österreich.

In der Schweiz, deren einheimische Bevölkerung aus deutsch-, französisch-, italienisch-, rätoromanisch- und mehrsprachigen Individuen besteht, bedeutet das Schweizer Bürgerrecht, dass die fragliche Person Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, wie der Staat amtlich genannt wird.

In Liechtenstein beruht das Staatsbürgerrecht auf dem Prinzip des ius sanguinis (Abstammung).

In Monarchien wurden die Staatsbürger früher auch als Untertanen (des Monarchen) bezeichnet und die Staatsbürgerschaft analog als Untertanen(schaft).

Der Staatsangehörige unterliegt der Personalhoheit des Staates. Dabei spielt es keine Rolle, wo auf der Welt er sich gerade befindet.[5]

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*Dos Rauschen in Wald hot mir'sch ageta, deß ich mei Haamit net loßen ka!* *Zieht aah dorch onnern Arzgebirg der Grenzgrobn wie ene Kett, der Grenzgrobn taalt de Länder ei, ober onnere Herzen net!* *Waar sei Volk verläßt, daar is net wert, deß'r rümlaaft of daaner Erd!*
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Re: Der allgemeine und spezielle Thread zur Staatsbürgerschaft

Beitragvon pentium » 2. Juni 2024, 16:10

Geschichte

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo das römische Bürgerrecht geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte,[6] das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius gentium (dt. „Recht der Völker“) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern.

Ließ sich ein römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft.

Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden, wurde in der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 in Teil 2, § 2 geregelt[7] und später in den Code civil übernommen. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt, und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.
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